Auseinandersetzung zwischen «Beobachter» und Baufirma
Arbon. Die Zeitschrift «Beobachter» darf weiterhin eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber einer Thurgauer Baufirma nicht drucken. Das Bezirksgericht Arbon hat am Dienstag eine Verfügung zueinem Publikationsverbot vom Oktober 2006 veröffentlicht.
Gleichzeitig hat das Gericht ein Vertriebsverbot für den «Beobachter» vom Dezember 2006 als gegenstandslos abgeschrieben. Der «Beobachter» muss laut den noch nicht rechtskräftigen Verfügungen rund 10 000 Franken Anwaltskosten der Inhaber der Baufirma bezahlen.
Nicht überprüfen lassen
Ausserdem soll er rund 3000 Franken Gerichskosten berappen. Diese Entscheidungen basieren laut Gericht vor allem darauf, dass der «Beobachter» die erste der beiden superprovisorischen Verfügungen nicht überprüfen und auch nicht aufheben liess.
Damit habe er sie faktisch anerkannt, obwohl sich die Faktenlage tatsächlich in der Zwischenzeit geändert habe.
Mit den beiden am Dienstag veröffentlichten Verfügungen entschied das Arboner Bezirksgericht über zwei superprovisorische Verfügungen vom Oktober und Dezember 2006. Beide waren die Fortsetzung von seit 2005 laufenden Auseinandersetzungen.
Untersagte Behauptungen
Im Dezember 2006 hatte das Gericht mit einer superprovisorischen Verfügung ein Vertriebsverbot über den «Beobachter» verhängt. Da dieses weitgehend wirkungslos geblieben war und sich zudem nur auf diese eine Ausgabe bezog, wurde diese Anordnung als gegenstandslos aufgehoben.
Der «Beobachter» hatte in der strittigen Ausgabe Aussagen über das in Egnach ansässige Unternehmen veröffentlicht, deren Publikation ihm zwei Monate zuvor – ebenfalls superprovisorisch – untersagt worden waren. Dabei hatte die Zeitschrift die inkriminierten Vorwürfe indirekt publiziert.
Schlaumeierisch
Sie verwies auf einzelne Aussagen, die sie laut gerichtlicher Anordnung nicht schreiben durfte und stellte den vollen Wortlaut der superprovisorischen Verfügung ins Internet. Dieses Vorgehen wird in einer der beiden Verfügungen vom Dienstag vom Gericht als «schlaumeierisch» bezeichnet.
Es listet danach auf über fünf Seiten akribisch auf, welche Aussagen der «Beobachter» weiterhin nicht drucken darf. Das Gericht hält gleichzeitig fest, dass vor und nach den beiden Anordnungen mehrere Verfahren gegen die Baufirma abgeschlossen oder noch hängig waren. Derzeit steht ausserdem bereits wieder eine Klage gegen die Firma an.
Extra
Der Arboner Gerichtspräsident wehrt sich in einer der beiden am Dienstag veröffentlichten Verfügungen auch gegen Vorwürfe an seine Person. Ausserdem kritisiert er den damaligen Präsidenten des Presserats.
2005 hatte das Arboner Gericht bereits eine Verfügung gegen den «Beobachter» im Streit mit der Egnacher Baufirma erlassen. Gegen diesen Entscheid zog der «Beobachter» vor das Thurgauer Obergericht und bekam im März 2007 Recht. 2006 aber galt die Arboner erstinstanzliche Entscheidung gegen den «Beobachter» noch.
Dieser fühlte sich aber ungerecht behandelt und unterstellte dem Gerichtspräsidenten persönliche Beziehungen zu den Verfahrensgegnern. Dies begründete er unter anderem damit, dass der Gerichtspräsident den umstrittenen Artikel den Verfahrensgegnern zugestellt habe. Der «Beobachter» selbst wiederum hatte den Text dem Gerichtspräsidenten vorgängig geschickt.
Ein Befangenheitsantrag des «Beobachter» gegen den Gerichtspräsidenten wurde vom Thurgauer Obergericht 2007 abgelehnt. So lange war das Verfahren unterbrochen gewesen.
Peter Studer, damals Präsident des Presserats, hatte sich im Dezember 2006 kritisch zur Weitergabe des Textes an die Verfahrensgegner geäussert.
In den am Dienstag veröffentlichten Verfügungen hält der Gerichtspräsident nun fest, er habe den strittigen Text erst weitergegeben, als der Anwalt das Baufirma den Antrag auf eine superprovisorische Verfügung bereits unmissverständlich angekündigt hatte. Weil es «in einem gerichtlichen Verfahren in der Schweiz keine Geheimakten» gebe, habe er dann den ihm vorliegenden Text weitergegeben.
Studer wirft der Gerichtspräsident vor, er habe Stellung genommen, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass die Auseinandersetzung womöglich einmal Sache des Presserates werden könnte. Zudem habe er sich nicht an die vom Presserat postulierte Anhörungspflicht gehalten. Dieses Amtsverständnis sei fragwürdig.
Bei den Entscheidungen des Arboner Bezirksgerichts zu Streitigkeiten zwischen dem «Beobachter» und einer Baufirma geht es um superprovisorische Verfügungen und daraus resultierende Verfügungen. Erstere werden immer sehr kurzfristig erlassen.
In Rechtsverfahren ist es üblich, Kläger und Beklagte zu hören, um zu einem gerechten, juristisch korrekten Urteil zu kommen. Darauf kann kurzfristig verzichtet werden, wenn dieses Vorgehen zu lange dauern würde, um Schaden zu verhindern.
Dann kann das Gericht eine «vorläufige Anordnung» – allgemein superprovisorische Verfügung genannt – erlassen. Diese ergeht sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei. Erst danach werden beide Parteien angehört und entschieden, ob aus der vorläufigen eine wirkliche Anordnung wird.
Bei der superprovisorischen Verfügung stützt sich das Gericht ausschliesslich auf das Vorbringen des Antragsstellers. Erscheint dieses sinnvoll, kann die Verfügung erlassen werden. Dem Gegner des Antragstellers wird dann erst nachträglich das rechtliche Gehör gewährt.
Danach kann dann die superprovisorische zur «ordentlichen» Verfügung oder wieder aufgehoben werden. Gegen diesen Entscheid kann dann wieder ein normales Gerichtsverfahren angestrengt werden.



























