Aus den Verhandlungen der Standeskommission

Appenzell/AI. Aus den Verhandlungen der Standeskommission vom 15. und 21. September 2009 (Amtlich mitgeteilt.)

Revision des Standeskommissionsbeschlusses über den Fonds für Strukturverbesserungen
Die Kantone können gemäss Bundesverordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 den Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes zinslose Betriebshilfedarlehen zur Umfinanzierung des landwirtschaftlichen Betriebes gewähren. Die Mittel für diese Umfinanzierungen müssen seit Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) je hälftig von Bund und Kanton zur Verfügung gestellt werden.

Für soziale Begleitmassnahmen im Kanton Appenzell I.Rh. lagen im August 2009 gut Fr. 500’000.– auf dem Betriebshilfekonto bereit. Da die derzeit vorliegenden Umfinanzierungsgesuche Betriebshilfedarlehen des Kantons in der Höhe von rund Fr. 370’000.– erfordern und somit für weitere Gesuche nur noch wenig Betriebshilfemittel zur Verfügung stehen würden, sollen zusätzliche Mittel aus dem Fonds für Strukturverbesserungen für diesen Zweck herangezogen werden können. Die Standeskommission hat diesen Weg durch eine Änderung des Standeskommissionsbeschlusses über den Fonds für Strukturverbesserungen (GS 913.011) frei gemacht. Über die Höhe der für die Begleitmassnahmen verwendeten Fondsmittel entscheidet die Standeskommission, wobei hierfür laut dem neuen Art. 6a des Standeskommissionsbeschlusses höchstens die Hälfte der freien Fondsmittel eingesetzt werden darf. Die Standeskommission hat die Revision rückwirkend auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt.

Vorlagen an den Grossen Rat
Die nachstehenden Geschäfte wurden verabschiedet und an den Grossen Rat weitergeleitet:
– Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Gesundheitsgesetzes mit dazugehöriger Botschaft;
– Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Schulgesetzes mit entsprechender Botschaft;
– Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung samt Botschaft;
– Grossratsbeschluss betreffend Revision des Grossratsbeschlusses über die Leistung von Beiträgen an Kinderhorte mit entsprechender Botschaft;
– Grossratsbeschluss betreffend Erteilung eines Kredites für die Feierlichkeiten anlässlich des 500 Jahr-Jubiläums des Beitritts des Landes Appenzell zur Eidgenossenschaft samt dazugehöriger Botschaft;
– Sonderschulkonzept für den Kanton Appenzell I.Rh.

Diese Geschäfte werden vom Grossen Rat voraussichtlich an der Session vom 30. November 2009 beraten.

Vernehmlassung zum Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen
Mit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist die Zuständigkeit für die Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung auf den 1. Januar 2008 vom Bund an die Kantone übergegangen. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) enthält den Rahmen, nach dem sich die Kantone bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgabe zu richten haben. Während mindestens dreier Jahre müssen sie aber gemäss einer Übergangsregelung in der Bundesverfassung (Art. 197 Ziff. 4 BV) die bisherigen Leistungen des Bundes weiterführen und danach noch so lange, bis sie über ein vom Bundesrat genehmigtes kantonales Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen verfügen.

Die Sozialdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone (SODK-Ost) haben angesichts der hohen Nutzungsverflechtung ihrer Einrichtungen ein Musterkonzept als Grundlage für die Erstellung der kantonalen Konzepte erstellt. Dieses ist vom Gesundheits- und Sozialdepartement mit den kantonalen Spezifitäten ergänzt worden. Die Standeskommission hat das Konzept einer ersten Prüfung unterzogen.

Gemäss den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 IFEG wird es nun, zeitlich koordiniert mit den übrigen Ostschweizer Kantonen, den Einrichtungen und Organisationen, die sich mit Menschen mit Behinderungen befassen, bis zum 25. November 2009 zur Stellungnahme unterbreitet.

Das Konzept soll dann zu Beginn des Jahres 2010 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Eheschliessung
Die Standeskommission hat den Antrag eines Mannes aus dem Kosovo und einer Frau mit Bürgerrecht des Kantons Appenzell I.Rh. auf Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe abgelehnt. Aus den Akten ergibt sich folgende Vorgeschichte:
Der Mann reiste in den Neunzigerjahren in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Gesuch wurde abgewiesen. Nach seiner Ausschaffung reiste er illegal wieder in die Schweiz ein und ehelichte eine Schweizerin, die in Appenzell I.Rh. heimatberechtigt ist. Nach Ablauf der erforderlichen Minimalfrist reichte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Amtliche Erhebungen ergaben, dass die Eheleute keine echte eheliche Beziehung pflegten. Die Einbürgerung scheiterte.

Im Hinblick auf die bald ablaufende Aufenthaltsbewilligung reichte der Mann ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Der damals arbeitslose Mann machte in einem Beschäftigungsprogramm mit, allerdings nur solange, bis ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war. Danach brach er das Programm ab. Im Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwieg der Mann, dass ihm kurz zuvor aus einer ausserehelichen Beziehung im Kosovo ein Kind geboren wurde. Er verschwieg auch, dass er eine eigene Wohnung in der Schweiz hatte. Kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung kam es denn auch zur Scheidung mit der Schweizer Ehefrau, worauf der Mann die Mutter seines ausserehelichen Kindes heiratete und bald darauf um Bewilligung eines Familiennachzuges für diese und das Kind ersuchte.

Hierauf schöpften die Schweizer Behörden Verdacht und widerriefen die Niederlassungsbewilligung des Mannes. Er wurde aus der Schweiz ausgeschafft. Einige Zeit darauf liess er sich scheiden und reiste erneut in die Schweiz ein, wo er ein weiteres Asylgesuch stellte. Auf dieses wurde nicht eingetreten. Der Mann tauchte unter und bemühte sich darum, mit seiner ersten Frau erneut eine Ehe einzugehen, offenbar um auf diese Weise doch noch eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Nachdem der Mann entdeckt wurde, folgte die Ausschaffung in den Kosovo, unter Anordnung eines Einreiseverbotes. Ein Visumsantrag zur Einreise zwecks neuerlicher Heirat der ersten Ehefrau wurde abgewiesen. Diese Eheschliessung erfolgte daher schliesslich im Kosovo. Für diesen Akt wurde bei der Standeskommission um Eintragung im Zivilstandsregister nachgesucht.

Eine ausländische Urkunde wird laut Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) in der Schweiz anerkannt, wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Die generelle Bestimmung von Art. 27 IPRG wird mit Bezug auf Eheurkunden durch die besondere Gesetzesbestimmung von Art. 45 Abs. 2 IPRG konkretisiert: Wenn ein Ehegatte Schweizer Bürger ist, wird die im Ausland geschlossene Ehe insbesondere dann nicht anerkannt, wenn sie einzig zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern eingegangen wurde, wenn also eine sogenannte Scheinehe vorliegt.

Die Standeskommission ist aufgrund der Vorgeschichte und weiterer deutlicher Indizien zur Auffassung gelangt, dass es sich bei der ausländischen Eheschliessung mit der in Appenzell beheimateten Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe handelt. Die Eintragung der ausländischen Eheschliessung wurde nicht bewilligt.

Vernehmlassungen
– Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Der im Rahmen des Gesetzespaketes «Unternehmenssteuerreform II» vom Eidg. Parlament angenommene Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer soll durch die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit umgesetzt werden. Die Verordnung entspricht den Erwartungen der Standeskommission, die den Erlass der beantragten Verordnung befürwortet.

– Abkommen mit der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Die Standeskommission betont die vitale Bedeutung eines ungehinderten innereuropäischen Güterverkehrs und einer raschen Grenzabfertigung für die Schweiz. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verpflichtung der Schweiz mit der EU ist der Abschluss des neuen Abkommens, insbesondere aus volkswirtschaftlicher Sicht, von zentraler Bedeutung.
Die Standeskommission hegt allerdings gegenüber dem in diesem Abkommen vorgesehenen Automatismus zur Übernahme des geltenden und künftigen EU-Rechts grösste Vorbehalte. Eine automatische Rechtsübernahme darf nicht zur Regel werden. Der Schweiz muss jeweils die Möglichkeit offen stehen, auf die Vornahme von Rechtsanpassungen zu verzichten. Die in diesem Abkommen vorgesehene und in Anbetracht des engen Geltungsbereichs gerade noch hinnehmbare Lösung der Übernahme von EU-Recht darf nicht als neue Modellklausel auf andere Bereiche der bilateralen Beziehungen mit der EU übertragen werden.

– Genehmigung der Verordnung der EU zur Einführung der Biometrie im Ausländerausweis
Mit dem Beitritt der Schweiz zu den bilateralen Abkommen mit der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, die seit 12. Dezember 2008 angewendet werden, hat sich die Schweiz bereit erklärt, die späteren vertragsrelevanten Rechtsakte (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) grundsätzlich zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen. Die Verordnung der EU zur Einführung der Biometrie im Ausländerausweis ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Diese Weiterentwicklung macht Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer sowie des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich erforderlich.
Die Standeskommission stellt in diesem Zusammenhang einmal mehr fest, dass die Schweiz nach dem Beitritt zu den Schengen-Assoziierungsabkommen in der Entscheidung über den Nachvollzug eines vertragsrelevanten Rechtsaktes der EU faktisch nicht mehr autonom ist und effektiv einem Zwang zur Übernahme ins Schweizer Recht unterliegt.

Beiträge
–Sanierung von Unwetterschäden an Güterstrassen
Infolge Unwetter mussten zwei private Güterstrassen in den Bezirken Rüte und Oberegg saniert werden. An die anrechenbaren Kosten von Fr. 38’000.– bzw. Fr. 28’000.– hat die Standeskommission nach der Zusicherung entsprechender Beiträge der beiden Bezirke je einen Kantonsbeitrag von 20 % geleistet.

– Ortsplanung der Feuerschaugemeinde Appenzell
Die Feuerschaugemeinde Appenzell hat für Ortsplanungsmassnahmen im Zeitraum vom 11. Dezember 2008 bis 7. Juli 2009 Kosten von total fast Fr. 32’000.– ausgewiesen. Die Standeskommission hat von diesen Kosten Fr. 14’061.60 als beitragsberechtigt anerkannt. Gestützt auf Art. 48 Abs. 3 Baugesetz wird an die beitragsberechtigten Kosten ein Kantonsbeitrag von 25 %, das heisst Fr. 3’515.40 geleistet.

– Kompetenzzentrum für Fauna- und Artenschutz in St.Gallen
Die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz, Neuchâtel, betreibt in St.Gallen ein Kompetenzzentrum für Fauna- und Artenschutz Naturinfo. Die Standeskommission sichert für den Betrieb des Kompetenzzentrums einen jährlichen Beitrag von Fr. 400.– zu. Im Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. ist der Reptilien- und Amphibienschutz insbesondere im Bezirk Oberegg ein Thema.

– Beiträge aus Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds
Auf Antrag des Erziehungsdepartements werden zwei Sportvereine in der Anschaffung von Geräten und Utensilien zur Sportausübung im Umfang von Fr. 15’150.– mit einem Beitrag von Fr. 8’460.– aus dem Swisslos-Sportfonds unterstützt. Im Weiteren wird an den vom Verein FAMIDEA Appenzell erstellten Waldspielplatz in Steinegg mit Kosten von rund Fr. 100’000.– ein Beitrag von Fr. 10’000.– zu Lasten des Swisslos-Fonds ausgerichtet.

– Eidgenössisches Harmonika- und Akkordeon-Musikfest
Den Organisatoren des 15. Eidg. Harmonika- und Akkordeon-Musikfestes vom 12. bis 14. Juni 2009 in Herisau wurde von der Standeskommission ein Defizitbeitrag von Fr. 2’000.– zugesichert. Die vom OK vorgelegte Rechnung schliesst mit einem Aufwandüberschuss von über Fr. 43’000.– ab. Die Standeskommission hat nach Prüfung der Schlussabrechnung beschlossen, dem OK des Harmonika- und Akkordeon-Musikfestes in Herisau den zugesicherten Defizitbeitrag von Fr. 2’000.– auszuzahlen.

Personelles
Im Hinblick auf die Pensionierung von Werner Roduner im nächsten Sommer hat die Standeskommission eine erste Personalentscheidung vorgenommen. Sie hat Silvio Breitenmoser, Leiter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung auf den 1. Juni 2010 zum Departementssekretär des Erziehungsdepartements befördert. Diese Funktion wird er wie sein Vorgänger mit einem Pensum von 50 % versehen, sodass er mit dem gleichen Pensum weiterhin die Leitung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung innehaben wird. Zur Ergänzung des Teams im Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wird eine 50 % Stelle ausgeschrieben. Die Besetzung der Funktion von Werner Roduner als Leiter der Fachstelle für Personalwesen wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

Silvio Breitenmoser wurde am 18. August 1964 in Appenzell geboren. Nach Abschluss der Primar- und Sekundarschule in Appenzell absolvierte er eine Lehre als Elektromonteur. 1990 erlangte er das Diplom als Meister für eidgenössisch diplomierte Elektroinstallateure. Von 1991 bis 2002 war Silvio Breitenmoser mit der internen Ausbildung von jährlich rund 80 Elektromonteur-Lehrlingen in einem Elektrogrossbetrieb in St.Gallen beschäftigt. Ab 1993 versah er ein Teilpensum als Fachlehrer für Elektromonteure an der Berufsschule in Herisau. Nach einer weiteren fachlichen und pädagogischen Ausbildung wurde Silvio Breitenmoser 1998 als hauptamtlicher Fachlehrer der Berufsschule Herisau gewählt. 2002 wählte die Standeskommission Silvio Breitenmoser als Leiter des Amtes für Berufsbildung.

Silvio Breitenmoser ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Freizeit verbringt er gerne beim Wandern im Alpstein. Er setzt sich überdies aktiv in der Handballriege ein, der er seit Jugendzeiten angehört.
Die Standeskommission ist überzeugt, mit Silvio Breitenmoser eine Person für die Funktion des Departementssekretärs gefunden zu haben, die dank fachlicher Qualifikation, Engagement und Geschick im Umgang mit Menschen zu überzeugen vermag.
 

Appenzell Innerrhoden / 12.10.2009 - 08:51:46
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