Aus den Verhandlungen der Standeskommission
Appenzell/AI. Aus den Verhandlungen der Standeskommission vom 20. Oktober 2009
Revision Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung
Die Standeskommission hat den Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (GS 832.501) angepasst. Der Anpassungsbedarf wurde ausgelöst durch das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Nach diesem Gesetz kann für Arbeitnehmer mit einem Jahresgesamtlohn von derzeit weniger als Fr. 22’575.– ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Anspruch genommen werden, sofern die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes Fr. 54’720.– nicht übersteigt. Der Arbeitgeber meldet solche Abrechnungen bei der zuständigen AHV-Kasse an und kann dort sowohl sämtliche Sozialversicherungsbeiträge als auch die Steuern entrichten. Die Steuern werden jährlich zusammengefasst dem Kanton überwiesen, welcher hierauf die Verteilung an die begünstigten Körperschaften, also an den Bund, die Bezirke sowie die Schul- und Kirchengemeinden vornimmt.
Die Berechnung der Krankenkassenprämienverbilligung fusst auf der Grundlage des Gesamteinkommens. Zu diesem gehört namentlich auch das steuerpflichtige Gesamteinkommen. Um sicher zu gehen, dass das ausserordentlicherweise über die AHV-Stellen versteuerte Einkommen in jedem Fall auch für die Berechnung der Prämienverbilligung herangezogen werden kann, hat die Standeskommission die Grundlage entsprechend ergänzt: In Art. 5 des Standeskommissionsbeschlusses über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird nun das Einkommen, das gemäss BGSA abgerechnet wird, ausdrücklich genannt.
Erleichterte Einbürgerungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat in Anwendung von Art. 27 und 28 des Bürgerrechtsgesetzes die erleichterte Einbürgerung folgender Personen im Kanton Appenzell I.Rh. angeordnet:
– Flominda Bischofberger, geb. 1983, philippinische Staatsangehörige, Ehefrau des Rolf Bischofberger, von Oberegg, wohnhaft in Chur GR;
– Michele Della Fortuna, geb. 1971, italienischer Staatsangehöriger, Ehemann der Germaine Marie Therese Della Fortuna geb. Fässler, von Appenzell, wohnhaft in Schwarzenburg LU;
– Clemente Dino Tallarico, geb. 1971, italienischer Staatsangehöriger, Ehemann der Maya Tallarico geb. Mittelholzer, von Appenzell, wohnhaft in Hinwil ZH;
– Maria Luisa Fuchs, geb. 1973, Staatsangehörige von Venezuela, Ehefrau des Karl Nikolaus Fuchs, von Appenzell, wohnhaft in Rorschacherberg SG;
– Kai Werner Gennerich, geb. 1968, deutscher Staatsangehöriger, Ehemann der Tamara Rempfler Gennerich, von Appenzell, wohnhaft in Appenzell;
– William Hall Lang, geb. 1969, amerikanischer Staatsangehöriger, Ehemann der Yvonne Christina Lang geb. Huber, von Appenzell, wohnhaft in Feldmeilen ZH;
– Karl Heinz Manfred Ott, geb. 1944, deutscher Staatsangehöriger, Ehemann der Maria Theresia Bürki Ott geb. Bürki, von Oberegg, wohnhaft in Bülach ZH;
– Kathrin Rechsteiner, geb. 1977, deutsche Staatsangehörige, Ehefrau des Marc Magnus Rechsteiner, von Appenzell, wohnhaft in Haslen;
– Luzia Sales Broger, geb. 1973, brasilianische Staatsangehörige, Ehefrau des Michel Rudolf Broger, von Appenzell und Zürich, wohnhaft in Zürich;
– Rainer Stelmachowicz, geb. 1943, deutscher Staatsangehöriger, Ehemann der Roswitha Stelmachowicz geb. Zeller, von Appenzell, wohnhaft in Flawil SG;
– Jürgen Josef Unmüssig, geb. 1966, deutscher Staatsangehöriger, Ehemann der Hildegard Unmüssig geb. Eugster, von Oberegg, wohnhaft in Appenzell;
– Lee Walker, geb. 1968, Staatsangehöriger von Grossbritannien, Ehemann der Christa Irmgard Walker geb. Eugster, von Oberegg, wohnhaft in Goldach SG;
– Maria Elione Wyss-Garcia, geb. 1981, brasilianische Staatsangehörige, Ehefrau des Pius Josef Wyss, Bürger von Appenzell, und ihre Töchter Elisa Maria Garcia dos Santos, geb. 1997, brasilianische Staatsangehörige, und Vitoria Maria Garcia de Nojosa, geb. 1999, ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, alle wohnhaft in Zürich.
Wieder eingebürgert wurde Isabel Breu Zanlongo, geb. 1951, argentinische Staatsangehörige, verwitwet, Tochter des Otto Jakob Breu und der Ines Myrtha Breu geb. Scheidegger, von Oberegg, wohnhaft in San Martin (Argentinien).
Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen haben die genannten Personen das Bürgerrecht von Appenzell respektive Oberegg, das Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. und damit das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Genehmigung Statuten
Die Flurgenossenschaft Alp Sigel hat sich neue Statuten gegeben. Die Standeskommission hat die Statuten geprüft und sie genehmigt.
Rekurse
Die Standeskommission hat zwei Rekurse gegen Grundstückschatzungen abgewiesen. In beiden Verfahren ging es darum, dass die neuen Schatzungen wesentlich höhere Werte ausgewiesen haben als die schon geraume Zeit zurückliegenden letzten Schatzungen. Seitens der Rekurrenten wurde insbesondere eingewandt, dass die Wälder zu hoch geschätzt worden seien.
Die Überprüfung der Rekurse hat ergeben, dass für die landwirtschaftlichen Flächen nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) die «Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes» angewandt worden ist, wie dies Art. 3 des Standeskommissionsbeschlusses über die Schätzung von Grundstücken (GS 211.451) vorsieht.
Für die Schätzung von Wäldern wurden 2005 verschiedene Anpassungen vorgenommen. Die verschiedenen Kriterien, die für die Bewertung massgebend sind, wurden einheitlich gewichtet. So wird der Standort mit einem Gewicht von 30% gewertet. Die Elemente der Bewirtschaftung (Befahrbarkeit, Distanz zur Strasse, Pflegezustand und Waldrandanteil) und der Bestand des Waldes (Entwicklungsstufe, Deckungsgrad, Baumarten und Naturnähe) werden je mit 35% gerechnet. Mittels Vergabe von Punkten pro Hektare und Klasse wird hierauf eine Ertragswertberechnung vorgenommen. In den fraglichen beiden Fällen lag der durchschnittliche Ertragswert für die Waldstücke bei 37 Rappen und bei 19 Rappen.
Die Standeskommission hat die Schatzungen und die benutzten Grundlagen geprüft und für rechtmässig befunden. Die Rekurse wurden demgemäss abgewiesen.
Arbeitslosenstatistik per Ende September 2009
Ende September 2009 waren im Kanton Appenzell I.Rh. 141 Stellensuchende zu verzeichnen (im Vormonat 135 / im Vorjahresmonat 102). Davon waren 107 (100/58) Personen effektiv arbeitslos. Dies entspricht einer Arbeitslosenquote von 1.42% (1.33%/0.77%).
34 (35/44) Personen sind in arbeitsmarktliche Massnahmen eingebunden oder haben einen Zwischenverdienst. Mit 1.4 % verfügt der Kanton Appenzell I.Rh. nach dem Kanton Uri (1.2%) über die zweitniedrigste Arbeitslosenquote. Sie liegt deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt von 3.9%.
Beiträge
– Wiederherstellung von Waldstrasse
Durch die Unwetter vom 8. August 2009 wurden Waldstrassen auf der Neuenalp, Eggerstanden, in Mitleidenschaft gezogen. An die anerkannten Wiederherstellungskosten hat der Kanton einen Beitrag von 20%, das heisst von Fr. 31’000.– gesprochen, nachdem bereits der Bezirk Rüte einen solchen bewilligt hatte. Der Bund wird einen Beitrag von 30 % beisteuern.
– Orgelrevision St. Martin, Schwende
An die Kosten der Revision und Reinigung der Orgel in der Kirche St. Martin in Schwende hat die Standeskommission einen Beitrag von 12.5 % oder von Fr. 9’500.– zugesichert. Die Zusicherung wurde an die Bedingung geknüpft, dass der Bezirk einen gleichen Anteil leistet, sodass die öffentliche Hand insgesamt 25 % der Kosten trägt.
Ausnahmebewilligung Ausnützungsziffer
Ein Bauherr ersuchte für den Abbruch eines Garagenanbaus und für die Neuerstellung eines Anbaus um ein Baugesuch, gegen welches keine Einsprachen eingingen. Da das Bauvorhaben die Ausnützungsziffer von 0.50 um 0.02 überschreitet, wurde bei der Standeskommission ein Gesuch um Ausnahmebewilligung gestellt.
Überschreitungen der Ausnützungsziffer können gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Baugesetzes (GS 700.000) bewilligt werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. Ausserdem dürfen Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden, wenn zudem weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Insbesondere darf der Zonenzweck nicht vereitelt oder gefährdet werden.
Im zu beurteilenden Fall verhielt es sich so, dass die Parzelle einen für die Bebauung sehr ungünstigen Grundriss aufwies, weshalb ausserordentliche Verhältnisse anzunehmen waren. Da gleichzeitig keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen tangiert werden und der Zonenzweck mit der geringfügigen Überschreitung nicht ernstlich gefährdet ist, wurde die Ausnahmebewilligung erteilt.
Vernehmlassungen
– Bahnreform 2
Bereits 2005 wollte der Bundesrat die Bahnreform 2 zur Umsetzung bringen. Die Räte haben das Paket zurückgewiesen mit der Aufforderung, den Inhalt portioniert wieder vorzulegen. Die nun zur Vernehmlassung unterbreitete Vorlage ist formal der zweite Schritt der Bahnreform 2. Sie umfasst die Themen Ausschreibung im regionalen Personenverkehr, Finanzierung der Vorhaltekosten der Wehrdienste, diskriminierungsfreier Netzzugang und Interoperabilität.
Die Verbesserungen bei den Ausschreibungen im Personenverkehr werden ausdrücklich begrüsst. Es muss auch für kleine Ämter möglich sein, solche Verfahren in einem einigermassen vernünftigen Rahmen selber abzuwickeln.
Der Neuregelung der Wehrdienste, insbesondere dem Grundsatz, dass die Infrastrukturbetreiberinnen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste beteiligen müssen, kann ebenfalls zugestimmt werden. Es ist korrekt, dass es Sache der Kantone ist, den Bevölkerungsschutz sicherzustellen. Damit haben sie die Wehrdienste für die aus den Naturverhältnissen entstehenden Vorfälle zu finanzieren. Sie sind aber nicht verpflichtet, eine übermässige Gefahrenvorsorge zu betreiben. Daraus ergibt sich, dass sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Rahmen der aus dem Eisenbahnverkehr ergebenden Gefahren an den entsprechenden Sicherheitskosten zumindest beteiligen müssen.
Was den diskriminierungsfreien Netzzugang und die Interoperabilität betrifft, so ist der Kanton Appenzell I.Rh. davon nur indirekt betroffen, weil diese Punkte den Betrieb der Appenzeller Bahnen AG nicht berühren.
Die Standeskommission schliesst sich damit inhaltlich der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) an.
– Strafnormen betreffend rassistische Symbole
Bei dieser Vorlage geht es um eine Ergänzung des zivilen und militärischen Strafrechts mit neuen Bestimmungen, welche die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herstellung, Lagerung sowie die Ein- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen unter Strafe stellten. Heute sind die Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen nach Art. 261bis StGB nur dann strafbar, wenn diese eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist und dafür in der Öffentlichkeit geworben wird.
Die Standeskommission anerkennt Rassismus und insbesondere auch die Verwendung von einschlägigen Symbolen in der Öffentlichkeit als ernsthaftes Problem, dem es entschieden zu begegnen gilt. Sie erachtet aber die vorgesehene Revision der Schweizerischen Strafgesetze hierfür als nicht tauglich. Die Normen werden in der Praxis kaum anwendbar sein.
Zum einen bietet der Bereich der Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Verwendung, namentlich im Zusammenhang mit der weiten Fassung des Tatbestandes, der auch das Herstellen und Lagern sowie das Ein- und Ausführen solcher Symbole umfasst, schier unlösbare Anwendungsprobleme. Der Nachweis, dass ein Einführen von einschlägigen Symbolen effektiv zielgerichtet für öffentliche Zwecke durchgeführt wird, dürfte in der Praxis kaum je gelingen. Zum anderen erweist sich eine saubere Abgrenzung der ins Auge gefassten Symbole vielfach als nicht möglich. So kommt nur schon das Hakenkreuz in vielfältiger und sehr ähnlicher Erscheinungsform (die vier Enden können nach rechts oder links gerichtet, recht-, spitz-, flachwinkelig oder rundgebogen und mit Kreisen, Linien, Punkten oder Ornamenten verbunden sein) in verschiedenen Ländern und Kulturen völlig losgelöst von der Bedeutung im Nationalsozialismus unter dem Hitler-Regime vor. Dem Hakenkreuz kommt je nach Land und Kultur Glücks- oder sogar religiöse Bedeutung zu. Diese Konstellation bringt mit Bezug auf die Verwendung der Symbole weitere grosse Probleme.
Dem Rassismus ist zu begegnen, allerdings muss dies, um effektiv zu wirken, mit anderen Mitteln als der vorgeschlagenen Ergänzung der eidgenössischen Strafgesetzbücher geschehen. Die Standeskommission teilte dem Bund in ihrer Stellungnahme daher mit, sie lehne die Vorlage ab.
Personelles
Die Standeskommission hat unter Verdankung der geleisteten Dienste von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Peter Manser Kenntnis genommen, der im Sommer 2009 seine Lehre auf dem Amt für Informatik abschloss und danach im Sinne einer Überbrückungsmassnahme vorübergehend weiterbeschäftigt worden ist. Peter Manser hat nun eine neue Stelle in Zürich gefunden.
Appenzell, 4. November 2009
Ratskanzlei Appenzell I.Rh.



























