Arbeitslosigkeit steigt weiter
AI. Gemäss Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) waren Ende Februar 135 Stellensuchende zu verzeichnen.
Davon waren 96 (Januar: 93) Personen effektiv arbeitslos. Die Arbeitslosenquote hat sich gegenüber dem Vormonat von 1.24 Prozent auf 1.28 Prozent erhöht. Mit dieser Quote von rund 1.3 Prozent verzeichnet der Kanton Appenzell I.Rh. neben dem Kanton Uri nach wie vor die niedrigste Arbeitslosenquote. In den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen betrugen diese Ende Februar 2009 2.1 Prozent bzw. 2.8 Prozent.
Jahresziele 2009 von Spital und Pflegeheim Appenzell
Das Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell I.Rh. hat mit dem Spitalrat des Spitals und Pflegeheims Appenzell im Rahmen des Leistungsauftrags eine Zielvereinbarung für das Jahr 2009 abgeschlossen. Darin sind Ziele in den Bereichen Leistungsangebot, Qualitätssicherung, Humankapital, Finanzen und Führungsinstrumente festgelegt. Auch das Controlling der Zielerreichung ist in der Vereinbarung geregelt. Die Standeskommission erteilt dieser Vereinbarung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Spitalgesetzes (GS 810.000) die Genehmigung.
Rekurs Förderbeitrag an eine Holzfeuerungsanlage
Die Bauherrschaft stellte für die Holzfeuerungsanlage im neuen Wohnhaus das Gesuch um einen Förderbeitrag gemäss kantonalem Förderprogramm für Energie. Die Ablehnung eines Förderbeitrages wurde vom Bau- und Umweltdepartement damit begründet, dass die Holzfeuerungsanlage gemäss eingereichtem Energiedossier lediglich der Erfüllung der energierechtlichen Vorschriften diene. Darunter wird die Konstellation verstanden, dass die für einen Neubau erforderlichen Energiewerte nicht bereits mit einer überdurchschnittlichen Wärmedämmung erfüllt werden, sondern hierzu eben die Holzheizung dank ihrer erneuerbaren Energie in die Rechnung einbezogen werden muss.
Die Standeskommission hat auf Rekurs der Bauherrschaft die Verfügung des Bau- und Umweltdepartements bestätigt. Das Energieförderprogramm sieht Beiträge für Holzheizungen erst dann vor, wenn sie eine zusätzliche Energiemassnahme sind. Mit anderen Worten können nur dann Beiträge erlangt werden, wenn die gesetzlichen Energieanforderungen bereits ohne Holzheizung vollständig erfüllt sind. Im zu beurteilenden Fall waren die gesetzlichen Energievorgaben ohne Holzheizung nicht erfüllt.
Die Holzheizung war also nicht eine zusätzliche Energiemassnahme, sondern diente zumindest teilweise der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Da die gesetzlichen Anforderungen dank der Holzheizung erfüllt waren, konnte die Baubewilligung erteilt werden, ein Energieförderbeitrag musste demgegenüber abgelehnt werden.



























