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Arbeits- und Ruhezeitkontrolle für Stadtzürcher Taxis wird vereinfacht

Der Stadtrat hebt die Sonderbestimmungen über die „Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich“ auf. Damit entfällt die Pflicht zur Führung der entsprechenden Kontrollblätter.

Die Taxikommission begrüsst diesen Schritt.

Der Stadtrat erliess im Jahr 1981 Sonderbestimmungen über die „Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich“ (AS 935.450). Damit wurde die Kontrollkarte als weiteres Mittel neben dem Fahrtschreiber zur Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeit festgelegt. Damals war das Taxigewerbe an der Beibehaltung des Kontrollkartensystems interessiert, da mit diesem die Pflicht zur Führung eines speziellen Arbeitsbuches für Taxifahrende und – halter entfiel.

Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage und die tatsächliche Situation der Taxifahrenden geändert. Weil alle in der Stadt Zürich zugelassenen Taxifahrzeuge zwischenzeitlich über einen EU-Fahrtschreiber verfügen, muss kein Arbeitsbuch mehr geführt werden. Mit anderen Worten entfällt der Vorteil für Stadtzürcher Taxifahrende, wegen der Verwendung von Kontrollkarten kein Arbeitsbuch verwenden zu müssen. Momentan sind Stadtzürcher Taxichauffierende gegenüber ihren ausserstädtischen Kolleg/innen im Nachteil, weil auch diese zum absolut überwiegenden Teil einen EU-Fahrtschreiber verwenden, aber weder eine Kontrollkarte noch ein Arbeitsbuch führen müssen.

Der Stadtrat hebt deshalb die Stadtzürcher Sonderbestimmungen per 31. Dezember 2023 auf. Dies führt für Stadtzürcher Taxichauffierende zu einer Erleichterung der Arbeitsbedingungen und einer Gleichstellung gegenüber den ausserstädtischen Taxichauffierenden. Die Stadtzürcher Taxikommission der Stadt Zürich ist mit der Aufhebung per 31. Dezember 2023 einverstanden.

 

Quelle: Stadt Zürich Stadtkanzlei
Titelbild: Symbolbild © happycreator – shutterstock.com

Schweiz / 21.06.2023 - 14:15:56