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Appenzell Innerrhoden will die Steuern senken

AI. Die Standeskommission hat den Bericht zu einer Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet und beschlossen, diesen einem breit angelegen Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen.

Die Kantone stehen untereinander in einem ständigen Steuerwettbewerb. Es ist das erklärte Ziel der Standeskommission, sich diesem Steuerwettbewerb durch innovative Massnahmen zu stellen. Auf ein Drehen an den verschiedenen Tarifschrauben soll verzichtet werden, um den Steuerwettbewerb nicht zusätzlich anzuheizen. Auf Grund der ungewissen wirtschaftlichen Aussichten soll die Flexibilität verbessert und der Mittelstand wie auch die Familien punktuell entlastet werden.

Die Kantone stehen mit ihren Steuergesetzgebungen in einem ständigen Steuerwettbewerb. Der Kanton Appenzell Innerrhoden ist im interkantonalen Steuerwettbewerb noch gut positioniert. Gegenwärtig sind jedoch insbesondere die angrenzenden Kantone bei der Gestaltung ihrer Steuergesetze sehr aktiv. Die gute Position im Steuerwettbewerb ist gefährdet. Dies gilt für die Besteuerung der natürlichen Personen wie auch der Unternehmen.

Die Standeskommission ist der Meinung, dass nur ein attraktiver Standort mit einer moderaten Steuerbelastung langfristig das Steueraufkommen zu sichern und zu verbessern vermag. Eine tiefe Besteuerung ist neben anderen Faktoren eine wichtige Voraussetzung für die Beibehaltung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen und Personen. Eine tiefe Besteuerung fördert die Schaffung neuer, qualifizierter Arbeitsplätze und bewirkt ein Wachstum der Steuererträge. Im Wissen um das beschränkte Angebot an Wohnungen und Bauland wird ein qualitatives und sehr massvolles Wachstum angestrebt.

Einseitige Verteilung der Steuerlast
Wie auch in andern Kantonen verteilt sich die Steuerlast im Kanton Appenzell Innerrhoden relativ einseitig. Eine kleine Anzahl Steuerpflichtiger bringt einen grossen Anteil der Steuereinnahmen des Kantons auf. Dies ist mit ein Grund, dass Steuerpflichtige in bescheidenen finanziellen Verhältnissen von den direkten Steuern faktisch befreit werden können. Aufgrund der kleinen Anzahl Steuerpflichtiger, welche sehr grosse Steuerbeträge entrichten, haben Wegzüge solcher Steuerpflichtiger einen vergleichsweise hohen Einfluss auf den Staatshaushalt.

Diese Verhältnisse zeigen, dass es wichtig ist, Steuerentlastungen nicht unspezifisch und nach dem Giesskannenprinzip über alle Steuerpflichtigen zu verteilen. Eine Reduktion der Tarife um wenige Prozentpunkte ist sehr kostspielig und macht den Standort nicht attraktiver. Gezielte Massnahmen sind erforderlich. Weil finanzkräftige Personen auch sehr mobil sind, ist der Wettbewerbsfähigkeit vor allem in diesem Segment besondere Beachtung zu schenken. Gelingt dies, profitieren der Kanton, die Bezirke, die Schul- und Kirchgemeinden, aber auch die gesamte hier wohnhafte Bevölkerung. Die Standeskommission ist der Meinung, dass die Revision des Steuergesetzes nicht einseitig auf starke Steuerzahler ausgerichtet werden darf, sondern auch Massnahmen zu enthalten hat, welche für mittlere und kleinere Einkommen eine unmittelbare Entlastung bringen.

Massnahmen

Zur Erreichung der genannten Ziele schlägt die Standeskommission ein abgerundetes und ausge¬wogenes Paket von sechs Massnahmen vor:

1.    Zum Teilausgleich der kalten Progression sowie auf Grund der laufend steigenden Krankenkassenprämien soll der Versicherungskostenabzug um 500 Franken pro Person erhöht werden. Alleinstehende Personen könnten neu CHF 2’900 und verheiratete Personen 5’800  Franken in Abzug bringen.

2.    Der Abzug für Kinder in Ausbildung soll um 3’000  Franken auf neu 8’000 Franken erhöht werden.

3.    Bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge soll der geltende Satz von einem Drittel auf ein Viertel des ordentlichen Tarifs gesenkt werden.

4.    Die Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen soll beibehalten werden, bei einer Erhöhung des Freibetrags von 100’000  Franken auf 300’000 Franken.

5.    Bei der Vermögenssteuer ist eine Entlastung vorgesehen, indem die Einkommens¬steuer auf qualifizierten Beteiligungserträgen an die Vermögenssteuer auf qualifizierten Beteiligungen angerechnet wird.

6.    Bei der Gewinnsteuer für juristische Personen soll ein Doppeltarif eingeführt werden, wobei der Steuersatz für den Gewinn im Umfang der beschlossenen Ausschüttungen um die Hälfte reduziert wird. Zur Erhöhung der Flexibilität soll die Bandbreite der Gewinnsteuer, innerhalb welcher der Grosse Rat jährlich den Steuersatz festlegen kann, auf 6 bis 11,5 Prozent erweitert werden.

Kosten
Die Schätzungen der Kantonalen Steuerverwaltung haben ergeben, dass bei einer Umsetzung der sechs Massnahmen mit Steuerausfällen von insgesamt rund 2,6 Millionen  Franken gerechnet werden muss. Dies entspricht etwa 4 Prozent der Einnahmen aus den direkten Steuern. Die Steuerausfälle betreffen zu rund 45% den Kanton. Mit etwa 55 Prozent wären die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden von den Ausfällen betroffen. Von den Entlastungen profitieren würden zur einen Hälfte die natürlichen Personen. Zur anderen Hälfte kämen die Entlastungen den juristischen Personen sowie den Inhabern von Beteiligungen zu Gute, sofern Dividenden ausgeschüttet werden können.

Finanzierbarkeit – Zeitpunkt der Revision
Die Frage, wie sich wesentliche Steuerausfälle durch eine Steuergesetzrevision rechtfertigen lassen ist berechtigt. Die Standeskommission ist zum Schluss gekommen, dass bei einem Verzicht auf eine Steuergesetzrevision mit namhaften Abwanderungen und damit einhergehenden hohen Steuerausfällen gerechnet werden muss. Mit der Umsetzung der vorliegenden Steuergesetzrevision besteht jedoch die begründete Aussicht, dass Abwanderungen verhindert und die Steuerausfälle mittelfristig kompensiert werden können.

Die Standeskommission hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Steuergesetzrevision aufgrund der sehr ungewissen Wirtschaftsaussichten und den damit zu erwartenden geringeren Steuereinnahmen nicht aufgeschoben werden sollte. Sie hat jedoch festgestellt, dass der in wirtschaftlich schlechteren Zeiten erhöhte Steuerwettbewerb den Kanton zwingt, sehr schnell ein attraktiveres Steuergesetz in Kraft zu setzen. Dies wird als richtiger Weg gesehen, um Abwanderungen zu verhindern, zusätzliches Steuersubstrat zu generieren und damit die wirtschaftlich bedingten Mindereinnahmen auszugleichen. Es ist vorgesehen, diese Teilrevision des Steuergesetzes der Landsgemeinde 2010 zu unterbreiten und bei Zustimmung auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.

«Flat Rate Tax»
Die «Flate Rate Tax» stellt keine Vereinfachung für den Steuerpflichtigen dar. Sämtliche Abzüge und Regeln zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens müssten bestehen bleiben. Entfallen würde einzig die Progression im Tarif. Die «Flat Rate Tax» darf auch keinesfalls mit der sogenannten «Flat Tax» verwechselt werden, welche tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung für den Steuerpflichtigen darstellen würde. Zur Zeit verbieten die bundesrechtlichen Vorgaben aber noch eine solche «Flat Tax».

Die Standeskommission ist zum Schluss gelangt, dass die Einführung einer «Flat Rate Tax» für den Kanton Appenzell Innerrhoden keine geeignete Massnahme zur Förderung der Steuerattraktivität und -gerechtigkeit ist und deshalb nicht weiterverfolgt werden soll.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 17.03.2009 - 10:03:58