Amtspflicht nicht «wiederholt» verletzt
Frauenfeld. 2006 im Bezirk Weinfelden verteilte Flugblätter haben die Persönlichkeit des Vize-Statthalters verletzt.
Das Thurgauer Obergericht befindet in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil zu einem Verfahren von September 2007, der Flugblatt-Schreiber habe mit seiner Kritik am Vize-Statthalter in zwei von drei Flugblättern dessen Persönlichkeit verletzt. Der Flugblatt-Schreiber darf die Vorwürfe nicht wiederholen und muss die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs in zwei Zeitungen bezahlen.
In dem einen Flugblatt habe er ihm unterstellt, parteiisch zu sein, im anderen habe er ihm wiederholte Amtspflichtverletzung unterstellt. Dabei sei vor allem der Vorwurf der Wiederholung persönlichkeitsverletzend.
Das Bezirksgericht Weinfelden hatte im März 2007 als Vorinstanz Persönlichkeitsverletzung durch alle drei Flugblätter ausgemacht. Das Obergericht beurteilt aber das erste Flugblatt als nicht persönlichkeitsverletzend.
Anzeigen nicht verfolgt
Die Vorwürfe auf den Flugblättern bezogen sich auf Anzeigen, die der Flugblatt-Schreiber eingereicht hatte. Dabei ging es um den – nicht zulässigen – Handel mit WIR-Guthaben. Der Angezeigte soll fingierte Rechnungen erstellt haben, um einen solchen Handel zu vertuschen und nicht aus der WIR-Genossenschaft ausgeschlossen zu werden.
Der Vize-Statthalter als Untersuchungsrichter verfolgte die Anzeigen nicht weiter, beziehungsweise gab sie nicht ans Bezirksgericht weiter. Das erste Verfahren wegen Urkundenfälschung stellte er ein. Das Obergericht bescheinigt ihm, dabei sein Ermessen nicht überschritten zu haben.
Das Bundesgericht habe solche Handlungen lediglich als nicht strafbare schriftliche Lügen beurteilt. Zudem habe die WIR-Bank keine Verletzung der Geschäftsbedingungen gesehen.
Vorwurf der Parteilichkeit
Persönlichkeits- und ehrverletzend seien die Flugblätter dort, wo behauptet werde, der Vize-Statthalter sei parteiisch und behandle Strafanzeigen von Ortsfremden anders als jene von Einheimischen.
Dass der Flugblatt-Schreiber ihm vorwarf, die Anzeige nicht ans Bezirksgericht weitergeben zu haben, sei nicht ehrverletzend. Der Mann habe einfach die Ausführungen des Bezirksgerichts zum Thurgauer Strafprozessrecht falsch verstanden.
Kritik aushalten
Auch dass er gefragt habe, ob man beim Bezirksamt Weinfelden teilweise der Willkür ausgesetzt sei, sei Kritik, die der Vize-Statthalter aushalten müsse. Auch wenn sie unberechtigt sei.
Andere Flugblatt-Behauptungen dagegen seien richtig. Die dazu gestellten Fragen müsse ein unzufriedener Bürger auch öffentlich stellen dürfen.



























