Altkleider angemeldet – Drogen gefunden
Basel. Anlässlich einer Zollkontrolle ist ein 35-jähriger Deutscher beim Grenzübergang mit 140 Kilogramm Khat angehalten worden.
Der Lenker hatte zuvor gegenüber den Schweizer Grenzwächtern Altkleider angemeldet. Er wurde mit den Drogen dem Deutschen Zoll überstellt, welcher die weiteren Ermittlungen einleitete.
Am Freitagmorgen (10.7.09) reiste ein 35-jähriger Deutscher mit seinem Personenwagen von Deutschland kommend beim Grenzübergang Basel-Weil/Autobahn in die Schweiz ein.
Anstelle alter Kleider – Khat entdeckt
Bei der Zollkontrolle antwortete der Deutsche, dass er Freunde in der Schweiz besuchen möchte und lediglich einige Säcke mit alten Kleidern mit sich führe. Bei der anschliessend Warenkontrolle stiessen die Grenzwächter im Kofferraum sowie auf der Rücksitzbank auf die angeblichen Kleidersäcke. Als die Grenzbeamten den Inhalt eines Sackes untersuchten, kamen jedoch keine Altkleider zum Vorschein sondern Khat. Auch in allen anderen Säcken stellten die Beamten anstelle der angemeldeten Kleider Drogen fest. Insgesamt wurde ein Dutzend Säcke mit einem gesamten Inhaltsgewicht von 140 Kilogramm Khat sichergestellt.
Die Schweizer Grenzwache hat in der Region Basel im laufenden Jahr bereits schon deutlich mehr Khat sichergestellt als im ganzen Vorjahr. Im 2008 entdeckten die Grenzbeamten insgesamt 161 Kilogramm.
Übergabe an Deutschen Zoll
Der Fahrer wurde mit den entdeckten Drogen dem Deutschen Zoll übergeben. Das Zollfahndungsamt Stuttgart –Dienstsitz Freiburg- hat die Ermittlungen übernommen. Die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Stuttgart –Dienstsitz Freiburg- dauern noch an.
Khat ist eine Pflanze, die als Strauch und kleiner Baum vor allem in Ostafrika (Somalia, Yemen, Äthiopien und Kenia) wächst. Durch gründliches Kauen der Blätter wird das aufgelöste Cathinon aufgenommen. Die Wirkungen der Droge sind: Appetit- und Schlaflosigkeit, Nervosität, beschleunigte Atmung bis hin zu Herzrhythmusstörungen. Der Hauptwirkstoff Cathinon weist ein hohes Abhängigkeitspotential auf. Seit dem 1. Juli 1992 untersteht sowohl die Pflanze als auch der Wirkstoff dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz.