AI: Zuteilung der Netzgebiete für die Stromversorgung
Appenzell/AI. Auch ausserkantonale Stromnetzbetreiber können zum Netzbetrieb auf Innerrhoder Boden verpflichtet werden.
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG) haben die Kantone die Elektrizitätsnetze für ihr eigenes Gebiet und die darauf tätigen Netzbetreiber zu bezeichnen. Die Standeskommission (Regierungsrat) hat am 16. Dezember 2008 die Zuteilung der Netzgebiete für den Kanton gestützt auf das StromVG und das kantonale Energiegesetz vom 29. April 2001 (EnerG) vorgenommen. Die Mitteilung an die Netzbetreiber liess sie durch das Bau- und Umweltdepartement besorgen. Gegen die vom Departement eröffneten Zuteilungen beschwerten sich drei ausserkantonale Netzbetreiber, die bereits heute auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. tätig sind, bei der Standeskommission. Sie machten in der Hauptsache geltend, die Stromversorgung und der Unterhalt der zugewiesenen Netzgebiete seien für ihr Elektrizitätswerk nicht wirtschaftlich.
Die Standeskommission hat den Netzentscheid bestätigt und die Netzanbieter zur Fortführung der bisher von ihnen betriebenen Netzteile verpflichtet. Dem Kanton kommt nach dem StromVG die Aufgabe zu, für ihr Gebiet die Verteilung des Stroms zu gewährleisten. Hierzu können sie die Netzbetreiber dazu verpflichten, die Gebäude auf ihrem Netzgebiet anzuschliessen. Diese Befugnis knüpft am heutigen Netzbestand an. Der Kanton kann daher auch Netzbetreiber mit ausserkantonalem Sitz in seinen Netzbeschluss aufnehmen, soweit diese Netzteile auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. besitzen und betreiben. Diese Befugnis ergibt sich aus dem StromVG.
Die mit der Netzverpflichtung einhergehende Beschränkung der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit erachtet die Standeskommission für zulässig, weil sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und der Versorgungssicherheit sowie dem diskriminierungsfreien Netzzugang dient. Es besteht ein öffentliches Interesse am gewählten Vorgehen. Weil die Verpflichtung bei sich ändernden Verhältnissen jederzeit wieder überprüft werden kann, erweist sie sich schliesslich auch als verhältnismässig.



























