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AI: Keine Erdsonden in Gewässerschutzbereichen

Appenzell/AI. Die Verweigerung einer Bewilligung für eine Erdsonde in einem Gewässerschutzbereich in Innerrhoden war rechtens.

Das Verlegen von Erdsonden für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage untersteht der Bewilligungspflicht im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung, heisst es in einer Mitteilung der Standeskommission (Regierungsrat). Liegt die Parzelle zudem in einem Bereich, in dem die ober- und unterirdischen Gewässer durch die Bohrung besonders gefährdet sein können, bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung. Besteht eine Bewilligungspflicht, hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er hat die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.
Die Verweigerung der Bewilligung für eine Erdsondenbohrung für eine Wärmepumpenanlage stellt im als besonders gefährdet eingestuften Gewässerschutzbereich keine unzulässige Beschränkung des Eigentums dar, da die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage in der Gewässerschutzgesetzgebung beruht und die Eigentumsbeschränkung zum Schutze der Gewässer und damit aus einem eminenten öffentlichen Interesse geschieht. Die Verweigerung einer Bewilligung schränkt die Eigentumsfreiheit nur mässig ein, weil ohne weiteres auf andere Heizsysteme, mit Holzfeuerungen und Sonnenkollektoren auch auf CO2-neutrale Anlagen, zurückgegriffen werden kann.
Die Standeskommission hat in diesem Sinne den Rekurs eines Grundeigentümers gegen die Verweigerung der Bewilligung für eine Erdsondenbohrung im Gewässerschutzbereich abgewiesen.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 23.01.2010 - 17:47:56