Tödlicher Unfall: Verfahren eingestellt
Der Hittnauer Motorsport Club führte am 27. August 2006 in Hittnau das «Oldtimer Classic of Speed» durch. Im Rahmen dieser Veranstaltung lenkte ein Fahrer einen Ford GT 40 auf der Tösstalstrasse Richtung Hittnau, wobei er ins Schleudern geriet, in aufgestellte New Jersey-Elemente prallte und halb auf der Strasse, halb auf dem angrenzenden Wiesland stehen blieb.
Dies veranlasste einen Streckenposten, seinen Standplatz zu verlassen, um herannahende Fahrzeuge vor der Gefahr zu warnen. Als der der Lenker eines Lamborghini Miura dies sah, bremste er voll. Sein Lamborghini kam ins Schleudern. Er erfasste den Streckenposten, welcher dabei derart schwer verletzt wurde, dass er noch auf dem Platz verstarb.
Die Polizei erstattete Strafanzeige gegen den Lenker des Lamborghini wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Artikel 117 StGB. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat das Verfahren gegen den Lenker nunmehr eingestellt. Sie begründet dies folgendermassen:
a) Das kantonale Strassenverkehrsamt erlaubte dem Motorsport-Club Hittnau den Anlass, wobei es insgesamt 35 Auflagen machte. Würdigt man diese behördenseits gemachten Auflagen insgesamt, so steht eindeutig der Zuschauerschutz im Vordergrund. Durch die Auflagen sollte vor allem sichergestellt werden, dass keine Zuschauer durch allfällige Unfälle der teilnehmenden Fahrzeuge zu Schaden kommen konnten.
Aus diesem Grund wurde Wert darauf gelegt, dass der Fahrstreckenbereich zuschauerfrei war und es während der laufenden Veranstaltung blieb; dies immer vor dem Hintergrund gesehen, dass man nicht davon ausgehen kann, dass solche Veranstaltungen reibungslos ablaufen. Dementsprechend wurden die Streckenposten angewiesen, peinlichst darauf zu achten, dass keine Zuschauer den Sperrbereich betraten, und falls doch, dass sie dies der Veranstaltungsleitung sofort meldeten beziehungsweise melden konnten, damit diese die Veranstaltung womöglich unterbrechen konnte.
Zu Recht hatten und haben Zuschauer im Fahrstreckenbereich nichts zu suchen. Pflichtwidrig unvorsichtig handelt der Veranstalter, falls er diesem zentralen Punkt keine Nachachtung verschafft und nicht dafür sorgt, dass die Zuschauer diese Auflage beachten. Pflichtwidrig unvorsichtig handelt andererseits der Zuschauer, der diese Auflage missachtet und sich während der laufenden Veranstaltung in den Fahrbereich begibt, ja sogar auf die Fahrbahn selber. Damit begibt er sich letztlich in ihm selber zuzurechnender Eigenverantwortung in grosse Gefahr, und darum muss er wissen.
b) Grundsätzlich gelten diese Überlegungen auch für Streckenposten. Im Prinzip sind auch sie Zuschauer, denselben Risiken und Grenzen ausgesetzt wie diese. Auch die Streckenposten haben – solange die Veranstaltung nicht unterbrochen ist und sich Fahrzeuge auf der Strecke befinden – im Fahrbereich nichts zu suchen. Andernfalls begeben sie sich in gleich grosse Gefahr wie normale Zuschauer.
c) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Spuren belegt, dass der verunfallte Streckenposten im Fahrbereich vom ausser Kontrolle geratenen Lamborghini erfasst wurde. Damit wurde er in einem Bereich erfasst, den der Verunfallte eigenverantwortlich betreten hatte, wohl in bester Absicht, aber in Unbedachtheit der fatalen Folgen, die diese – vermutliche – Spontanhandlung für ihn haben konnte. Auch der zugezogene Sachverständige mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport verneinte die Frage, ob der Fahrer damit rechnen musste, dass sich ein Streckenposten im Fahrbereich aufhalten könnte.
d) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass weder der Veranstalterin noch dem Lenker des Unfallfahrzeugs eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden kann, die kausal für den tragischen Tod des Streckenpostens war. Das Verfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 117 StGB einzustellen.
Die Verfahrenseinstellung ist noch nicht rechtskräftig. Die Hinterbliebenen können dagegen rekurrieren.