95’000 Franken für Pro Senectute
AI. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat den jährlichen Kantonsbeitrag für Pro Senectute auf 95'000 Franken erhöht.
Der jährliche Kantonsbeitrag setzte sich aus einem Sockelbeitrag von 80’000 Franken für die Beratungs- und Geschäftsstelle, 1 Franken pro Mahlzeit für den Mahlzeitendienst sowie 50 Franken pro Pflegetag im Tageszentrum zusammen. Ab 2006 wurde der jährliche Pauschalbeitrag auf 95’000 Franken, die Entschädigung des Mahlzeitendienstes auf 1.50 Franken pro Mahlzeit und der Beitrag pro Belegungstag auf 65 Franken angepasst. Mit der Erhöhung des Kantonsbeitrages wurden die rückläufigen Beiträge der Pro Senectute Schweiz infolge neuer Abrechnungsmechanismen kompensiert.
Mit der Einführung der NFA entfällt ab 1. Januar 2008 der aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung finanzierte Beitrag an den Mahlzeitendienst in der Höhe von 1 Franken pro Mahlzeit. Zudem erhält die Pro Senectute Schweiz vom Bund gestützt auf neue Verträge für gewisse Dienstleistungen geringere oder keine Bundesbeiträge mehr. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat daher mit der Stiftung Pro Senectute Appenzell I.Rh. in einem Anhang zur Leistungsvereinbarung die Ansätze des jährlichen Kantonsbeitrages ab dem Jahre 2008 neu ausgehandelt.
Der Pauschalbeitrag für die Beratungs- und Geschäftsstelle beträgt neu 110’000 Franken pro Jahr. Für den Mahlzeitendienst erhält die Pro Senectute pro Mahlzeit 2.50 Franken. Die Entschädigung des Tageszentrums bleibt unverändert bei 65 Franken pro Belegungstag. In Abweichung von der bisherigen Regelung wird der Pauschalbeitrag an die Beratungs- und Geschäftsstelle unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat im Rahmen der Budgetberatung ab 1. Januar 2009 dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
Der Kantonsbeitrag 2008 dürfte gestützt auf die Anzahl verkaufter Mahlzeiten und der Bele-gungstage im Tageszentrum zirka 205’000 Franken betragen, was einer Erhöhung um rund 27’000 Franken gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Standeskommission hat den vom Ge-sundheits- und Sozialdepartement mit der Stiftung Pro Senectute Appenzell I.Rh. vereinbarten Kantonsbeitrag ab dem Jahre 2008 in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Art. 5 lit. d der Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege vom 27. März 2000 genehmigt.



























