60 Prozent als Grenze
TG. Am Verfahren zur Bestimmung des Eigenmietwertes von selbst genutzten Liegenschaften soll sich im Thurgau nichts ändern.
Der Regierungsrat beantragt, eine Motion der FDP-Fraktion abzulehnen, die für die Bestimmung des Eigenmietwertes von selbst genutzten Liegenschaften mietrechtliche Kriterien einführen will.
Die FDP-Fraktion – mit Erstunterzeichner Hans Munz – verlangt in ihrer Motion, dass die Anpassungen von Schätzungen des Mietwertes «nach differenzierten Aspekten und unter Berücksichtigung von mietrechtlichen Kriterien» erfolgen solle.
60 Prozent als absolute Grenze
Die geschätzten Mietwerte sind Grundlage für die Eigenmietwerte, die versteuert werden müssen. Allerdings sind im Thurgau nur 60 Prozent dieser Mietwerte zu versteuern. Auf Bundesebene werden sie zu 80 Prozent steuerlich angerechnet.
Der tiefere Thurgauer Wert wurde vom Bundesgericht unter der Auflage akzeptiert, dass er weder unter- noch überschritten werden dürfe. Deshalb wird seit Jahren die Entwicklung der Marktmieten im Thurgau nach einem eigens dafür erarbeiteten Referenzsystem erhoben.
Diese Entwicklung wird dann jährlich auf die geschätzten Werte der Liegenschaften übertragen: Stiegen die Mieten im entsprechenden Jahr, erhöhen sich auch die Eigenmietwerte. Gingen die Mieten zurück, sinken auch die Eigenmietwerte.
Zweimal daneben
Zweimal allerdings hatte sich die Kantonsregierung bei der Festlegung der Anpassungen «verhauen»: 2005 fiel die Erhöhung zu tief aus, 2006 dagegen zu hoch. Vor allem 2006 erregte das Unmut, weil gleichzeitig auch noch die unterbliebene Erhöhung von 2005 ausgeglichen wurde.
Um solche Probleme künftig auszuschliessen, zieht der Regierungsrat für die Anpassungen seit 2007 die Ende September geltenden Mietpreise heran. Zuvor benutzte er dafür die Mieten, die Ende Juni galten. Mit dem neuen Stichdatum sollen grössere Abweichungen vermieden werden.
Wert vor Ort ermittelt
Die Schätzwerte der Liegenschaften wiederum werden alle zehn Jahre von Schätzern vor Ort erhoben. Damit werde der tatsächliche Gebäudewert am Standort ermittelt. In dessen Höhe werde auch die Art des Gebäudes einbezogen, hält die Regierung fest.
Ein Einbezug des Mietrechtes in die Ermittlung des Eigenmietwertes wäre fragwürdig, meint sie, weil damit womöglich die bundesgerichtliche 60-Prozent-Grenze unter- oder überschritten werde.
Die FDP wollte die mietrechtlich möglichen Erhöhungsgründe einbezogen sehen – also den Hypothekarzins oder gestiegene Kosten. Die Regierung dagegen verweist darauf, es müssten die tatsächlich bezahlten Mieten berücksichtigt werden.



























