50 000 Schatten – Steuerveranlagung wären zu aufwendig
Frauenfeld. Der Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien soll im Thurgau auch weiterhin auf Grund der einfachen Staatssteuer berechnet werden.
Die Regierung findet es zu aufwendig, zusätzliche Berechtigungskriterien zu berücksichtigen.
Die Kantonsregierung beantragt deshalb, eine Motion von FDP-Kantonsrat Bruno Lüscher nicht erheblich zu erklären. In ihrer Motionsantwort vom Freitag hält die Regierung fest, das heutige System sei ausgesprochen bürgerfreundlich: Es sei einfach nachzuvollziehen und die Verbilligungen könnten zügig ausgezahlt werden.
Mogeln möglich
Es lasse aber tatsächlich zu, dass durch Steueroptimierungen auch Leute Prämienverbilligungen bekämen, die nicht wirklich in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebten.
Um Prämienverbilligungen zu bekommen, dürfen Steuerpflichtige nur zwischen 400 (volle Verbilligung) und 800 (halbe Verbilligung) Franken einfache Staatssteuer bezahlen müssen.
Der Einbezug weiterer Kriterien, die der Motionär fordert, würde 50 000 sogenannte «Schatten-Steuerveranlagungen» nötig machen. Also zweite Veranlagungen, die nur den Zweck hätten, herauszufinden, wer berechtigt wäre, Prämienverbilligungen zu beziehen. Das wäre aber sehr arbeits- und personalintensiv.
Schwierige Rückforderungen
Zudem sei zu erwarten, dass eventuelle Rückforderungen schwierig umsetzbar würden, weil die Prämienverbilligungen künftig nicht mehr direkt den Versicherten ausbezahlt werden sollen. Sie sollen künftig direkt an die Versicherungen gehen.
Eingefordert werden müsste die Rückzahlung dann aber bei den Versicherten und zwar erst nach dem Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung. Zwischen Auszahlung und Rückforderung vergingen dann etwa 18 Monate.
Lüscher fordert in seiner Motion, für die Prämienverbilligung solle nicht nur auf die Höhe der einfachen Staatssteuer abgestellt werden. Es sollten zusätzlich die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die berufliche Vorsorge, die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt und Vermögen berücksichtigt werden, das durch die Kapitalisierung von Pensionsguthaben entstand.
Mehr Faktoren einbeziehen
Die Kantonsregierung führt an, dass bei einer Praxisänderung noch andere Einkünfte aufgerechnet werden müssten. Als Beispiele führt sie Sonderveranlagungen, Grundstücksgewinne und Spenden an.
Aber auch Beteiligungserträge müssten ihrer Meinung nach dann anders berücksichtigt werden: Für sie wird üblicherweise der halbe Steuersatz verrechnet – für die Verbilligungen müsste dann der volle Satz in Rechnung gestellt werden.