Rettungs-Chef beging keine Urkundenfälschung

Die Prüfung ergab, dass im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitszeitreglement der Berufsfeuerwehr zwei Auszüge eines Berechnungsmodells abgebildet waren, welche bis auf die Faktoren "Samstage" und "Werktage" weitgehend identisch waren. Offenbar sind mehrere und leicht unterschiedliche Versionen und Entwürfe des Berechnungsmodells vorhanden.

Aufgrund der im Artikel geschilderten Umstände äusserte die Gewerkschaft Syna den Vorwurf wegen Verdachts der Urkundenfälschung.

Dieser Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Tatsächlich handelte es sich bei den betreffenden Dokumenten um Entwürfe, die im Verlaufe der Erarbeitung des neuen Arbeitsreglements zum Teil noch Änderungen unterworfen waren.

Vorliegend fehlt es eindeutig an einem strafbaren Verhalten, das den Straftatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 des Strafgesetzbuches erfüllten könnte. Die Abklärungen werden mit einer Nichtanhandnahme abgeschlossen.

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