Gebühr in Erbfall reduziert
polizadmin Appenzell Innerrhoden
Für die Übertragung mehrerer Grundstücke von einer Erbengemeinschaft in das Alleineigentum einer Erbin und die anschliessende Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch hat das Grundbuchamt gestützt auf die Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung (GebV; GS 172.510) 2 Promille des geschätzten Wertes der handändernden Grundstücke in Rechnung gestellt. Die Standeskommission hatte auf Rekurs der Erbin die Frage zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Gebühr in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand des Grundbuchamtes steht. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass bei getreuer Anwendung des Gebührenansatzes der GebV die in Rechnung gestellte Gebühr im konkreten Fall den Wert der Leistung des Grundbuchamtes übersteigen würde. Das auf dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip beruhende und auch bei der Gebührenerhebung zu beachtende Äquivalenzprinzip würde in diesem speziellen Fall verletzt. Die Standeskommission hat daher die Gebührenrechnung des Grundbuchamtes wegen Verstosses gegen höherrangiges Verfassungsrecht aufgehoben und die Gebühr in Berücksichtigung des Wertes der Leistung des Grundbuchamtes neu festgelegt.