Jagdprüfungsvorschriften überarbeitet

Der bisherige Art. 5 Abs. 3 Standeskommissionsbeschluss verlangt für die Zulassung zur Jagdprüfung die Leistung von 150 Hegestunden. Das minimal nötige Angebot und die Anrechenbarkeit der Hegestunden war bisher nur auf Vereinsstufe und nicht in einem formellen kantonalen Erlass geregelt. Mit einer Ergänzung des Anhanges zum Standeskommissionsbeschluss sind die für die Zulassung zur Jagdprüfung obligatorischen Hegestunden nun kantonalrechtlich beschrieben und die Anrechnung klar festgelegt worden.

Damit kann die Jagdprüfungskommission anhand von transparenten Regelungen beurteilen, ob ein Kandidat die für die Jagdprüfung verlangten Hegestunden geleistet hat. Neben der Mithilfe bei Wildzählungen werden auch Hilfseinsätze beim Jagdschiessen und bei der Wildfütterung als Hegestunden anerkannt. Der Revisionsbeschluss tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

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