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Coronavirus im Kanton Zug – Konsequente Umsetzung, aber mit Augenmass

Der Bundesrat hat zum Schutz der Bevölkerung die Massnahmen verschärft und zur Bekämpfung des Coronavirus eine Verordnung erlassen. Die Zuger Polizei setzt diese Verordnung konsequent, aber mit Augenmass um.

Der Bundesrat hat am vergangenen Montag (16. März 2020) die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz eingestuft. Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen sind per sofort und mindestens bis 19. April 2020 verboten. Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren und Schwimmbäder dürfen nicht mehr geöffnet sein. Ebenso mussten Betriebe schliessen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios.

Die Zuger Polizei wird die Einhaltung der vom Bundesrat ausgesprochenen Verordnung überprüfen. Wird dabei festgestellt, dass ein Betrieb widerrechtlich geöffnet ist, erfolgt eine zweimalige Abmahnung und der Betrieb wird aufgefordert, den rechtmässigen Zustand sofort umzusetzen. Wenn diese Aufforderungen nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Verzeigung wegen des Verstosses gegen die COVID-19-Verordnung 2.

Eine zentrale Voraussetzung für die Eindämmung der Epidemie ist das sogenannte «social distancing». Aus diesem Grund wird die Zuger Polizei keine Personenansammlungen mit mehr als 15 Personen tolerieren. Trifft eine Polizeipatrouille auf eine Personengruppe, die sich im öffentlichen Raum aufhält, zum Beispiel am Seeufer, auf einem Platz oder einer Treppe, werden die Polizistinnen und Polizisten die Personen auffordern, ihre gesellschaftliche Verantwortung wahr zu nehmen und die Gruppierung aufzulösen. Dies gilt auch für den Aufenthalt bei Lebensmittel- und Getränkeläden sowie beim Fussball- oder Baskettballspielen. Falls die Betroffenen dieser Anordnung nicht Folge leisten, müssen sie mit einer Wegweisung sowie einer Verzeigung rechnen.

Das vom Bundesrat ausgesprochene Verbot von Veranstaltungen gilt auch für Partys und Einladungen im privaten Raum. Nicht unter diese Bestimmungen fallen kleinere Veranstaltungen wie zum Beispiel ein Geburtstagsessen, ein Fernsehabend oder eine Jassrunde mit weniger als 8 Personen. Bei kleinen Gruppierungen, ob im privaten oder im öffentlichen Raum, sind die Hygienevorschriften des BAG einzuhalten.

Ebenfalls nicht erlaubt sind Demonstrationen sowie Kundgebungen. Diese gelten auch als Veranstaltung und werden aufgrund der Anordnung des Bundesrates nicht toleriert. Das Verbot gilt auch für Mahnwachen.

Gemäss der erlassenen Verordnung müssen auch Restaurants geschlossen bleiben. Eine Umwandlung von Restaurants in einen Take-Away-Betrieb ist grundsätzlich zulässig (zum Beispiel durch Wegräumung von Sitzgelegenheiten im Innen-, wie auch im Aussenbereich). Die Betreiber müssen jedoch dafür besorgt sein, dass sich die Personen nach dem Bezug der Waren wieder entfernen.

Weiter sind die Betreiber von Ladengeschäften und Take-Aways verantwortlich, dass die Kundinnen und Kunden beim Anstehen den zum Schutz nötigen Abstand einhalten können.

Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Waren des täglichen Gebrauchs ist sichergestellt, es sind genügend Vorräte vorhanden. Lebensmittelläden, Take-aways, Betriebskantinen, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, die öffentliche Verwaltung sowie soziale Einrichtungen bleiben geöffnet.

ZugZug / 18.03.2020 - 16:24:04