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Neue Zollbestimmungen in der Schweiz

Basel/BS. In wenigen Tagen treten die neuen Zollvorschriften im Reiseverkehr in Kraft. Gerade die Nordwestschweiz mit ihrem starken Einkaufstourismus ist von den Änderungen betroffen. Aber auch Ferienreisende aus dem Ausland, die am Flughafen Basel-Mulhouse oder an den Grenzbahnhöfen (SNCF-Bahnhof und Badischer Bahnhof) in die Schweiz einreisen, sind von den Änderungen betroffen.

Im Rahmen eines Pressegesprächs am Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse (Otterbach) informierte heute Vormittag die Grenzwachtregion Basel über die neuen Zollbestimmungen. Diese treten am Dienstag, 1.7.2014, in Kraft. Experten der Oberzolldirektion Bern und der Zollkreisdirektion Basel wiesen auf die wichtigsten Änderungen hin.

<b>Einfacher verzollen – schneller über die Grenze</b>
Die heute geltenden Bestimmungen sind kompliziert und zum Teil schwer nachvollziehbar. Die Bestimmungen wurden vor 12 Jahren das letzte Mal angepasst. Seither hat der grenzüberschreitende Verkehr markant zugenommen, so auch die Mobilität der Menschen. Gleichzeitig hat die neue Informationstechnologie Quantensprünge gemacht und bietet völlig neue Möglichkeiten. Diese sollen auch für die Verzollung im Warenverkehr genutzt werden. Die vom Bundesrat verabschiedeten Bestimmungen vom 2. April 2014 ermöglichen es dem Zoll, dem wirtschaftlichen und technologischen Wandel im Reiseverkehr Rechnung zu tragen. Mittelfristig soll es möglich sein, dass Reisende ihre Waren elektronisch, z. B. mit einem Smartphone oder Tablet, beim Zoll anmelden können, und zwar bevor sie an den Grenzübergang kommen.

<b>Warenveranlagung: Trennung von Mehrwertsteuer und Zoll</b>
Neu wird bei der Verzollung strikt zwischen Mehrwertsteuer (2,5% oder 8%) und Zollabgaben getrennt. Gemäss den neuen Bestimmungen müssen Reisende, die Waren in die Schweiz einführen, am Grenzübergang zwei grundsätzliche Fragen beantworten:

1. Frage: Übersteigt der Gesamtwert aller mitgeführten Waren 300 Franken?
-Nein: Die Waren sind mehrwertsteuerfrei.
-Ja. Der Gesamtwert der Waren ist mehrwertsteuerpflichtig.

2. Frage: Werden die definierten Freimengen (Bsp. Fleisch, Alkohol, Tabak) überschritten?
-Nein: Die Waren sind zollfrei.
-Ja: Die Mehrmengen sind zollpflichtig.

<b>Die wichtigsten Änderungen ab 1.7.2014</b>
Waren, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, sind bis zu einem Wert von 300 Franken mehrwertsteuerfrei. Massgebend ist dabei neu der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 Franken überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet.

Zollabgaben werden nur noch dort erhoben, wo aus agrar- und gesundheitspolitischen Gründen ein Schutz besteht. So bei: Fleisch/Fleischzubereitungen, Butter/Rahm, Öl/Fett/Margarine, alkoholischen Getränke und Tabakfabrikaten.

Beim Fleisch spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um Frischfleisch oder verarbeitetes Fleisch handelt. Ebenso wenig, ob es gewürzt oder ungewürzt ist. Auch die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Fleischarten entfällt. Beim Fleisch gilt neu eine einheitliche Zollfreimenge von insgesamt 1 Kilogramm. Bisher: 0,5 kg Frischfleisch und 3,5 kg bearbeitetes Fleisch. Es gibt nur noch eine Ausnahme, und zwar Wildfleisch, das nach wie vor unbeschränkt zollfrei eingeführt werden kann.

Bei den alkoholischen Getränken gilt neu: bis 18% Vol. sind 5 Liter und über 18 % Vol. ist ein 1 Liter zollfrei. (Bisher: bis 15% Vol. 2 Liter und über 15% Vol. 1 Liter). Neu wird ab dem 6. Liter ein Zoll von 2 Franken pro Liter fällig. Bisher waren es ab dem 3. Liter bis zum 20. Liter 60 Rappen.

Bei den Tabakfabrikaten können künftig 250 Zigaretten oder 250 Zigarren oder 250 Gramm Tabak zollfrei eingeführt werden. Bisher waren dies: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak.

Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.ezv.admin.ch/reiseverkehr

Basel-StadtBasel-Stadt / 18.06.2014 - 13:51:55