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Auseinandersetzung in Kampfsportschule – Veröffentlichung von Bildmaterial

Reinach/BL. In Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung in einer Kampfsportschule in Reinach am 24. Februar 2014 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aktuell ein Strafverfahren gegen 19 beschuldigte Personen. Im Zuge der intensiven Ermittlungen gingen Hinweise auf eine weitere Person ein, welche dringend verdächtigt wird, an den damaligen Handlungen beteiligt gewesen zu sein. Trotz dem Aufruf der Staatsanwaltschaft konnte die gesuchte Person bislang nicht identifiziert werden. Sie publiziert daher ein Bild des Tatverdächtigen im Internet und bittet die Bevölkerung bei der Identifizierung um Mithilfe. Hinweise werden an die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft, Telefon 061 553 35 35, erbeten.

Im Februar 2014 kam es in einer Kampfsportschule in Reinach BL zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf mehrere Personen teilweise erheblich verletzt wurden. Mit der Medienmitteilung Nr. 02/2016 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an, Bildmaterial einer dringend tatverdächtigen Person zu veröffentlichen, wenn diese nicht innert Frist identifiziert werden kann. Da eine Identifizierung bisher nicht möglich war, publiziert die Staatsanwaltschaft nun ein verpixeltes Bild des Tatverdächtigen und bittet die Bevölkerung um Mithilfe. Hinweise zur Identität der gesuchten Person werden an die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft erbeten.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beabsichtigt, das vorhandene Foto gegebenenfalls auch unverpixelt zu veröffentlichen, wenn die unbekannte Person bis am Donnerstag, 10. März 2016, nicht identifiziert werden kann. Dem Tatverdächtigen wird daher nochmals ermöglicht, sich innerhalb der gesetzten Frist bei der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft zu melden. Auch an der Tat nicht beteiligte Personen, welche Angaben zu den damaligen Vorkommnissen machen können, werden weiterhin gebeten, sich als Zeugen bei der Einsatzleitzentrale zu melden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss Artikel 150 Strafprozessordnung im Einzelfall die Möglichkeit besteht, Zeugen die Wahrung ihrer Anonymität zuzusichern.

Basel-LandschaftBasel-Landschaft / 01.03.2016 - 10:32:39