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Polizei kontrolliert getunte Autos

Steinhausen/ZG. Am Samstagabend (25. März 2017) trafen rund 50 getunte Fahrzeuge aus den Kantonen ZG, LU, SZ, AG, SG, TI sowie aus Deutschland beim Parkplatz des Einkaufszentrums Zugerland in Steinhausen ein.

Die Polizei führte eine Verkehrskontrolle durch. Spezialisten der Verkehrspolizei und des Strassenverkehrsamtes Zug überprüften Fahrzeugen der Marken Lamborghini, Ferrari, Mercedes, BMW, Audi, VW, Subaru, Honda, Suzuki, Ford etc. auf deren Betriebssicherheit und die Rechtmässigkeit der getätigten Umbauten.

Sieben Autos wiesen die Polizisten für eine vertiefte Inspektion ins Strassenverkehrsamt ein. Dort stellte ein Experte an den Fahrzeugen verschiedene Mängel fest:

– typenfremde Fahrzeugteile,
– unerlaubtes Verdunkeln von Heckleuchten, Rückstrahlern oder Nebellichtern (versprayen oder bekleben), so dass diese weniger stark leuchten,
– unerlaubtes Entfernen von Vorschall-, Nachschall- oder Mittelschalldämpfer, so dass die
Fahrzeuge lauter tönen,
– unerlaubtes Anbringen von Aufklebern auf der Frontscheibe und dadurch Sichtbehinderungen,
– fehlende Eintragungen von erlaubten aber beim Strassenverkehrsamt meldepflichtigen Abänderungen im Fahrzeugausweis.

Die Lenker der beanstandeten Autos wurden aufgrund dieser nicht vorschriftsgemässen Abänderungen oder fehlender Eintragungen im Fahrzeugausweis verzeigt.

Sie müssen zudem die unerlaubten Abänderungen beim Strassenverkehrsamt überprüfen lassen. Ihnen wurde eine Mängelliste ausgehändigt. Anschliessend durften sie die Fahrt ebenfalls fortsetzen. Alle Teilnehmenden des Treffens verhielten sich während der ganzen Kontrolle kooperativ.

Rechtliches
Das Tuning von Fahrzeugen ist grundsätzlich zulässig – wobei nicht alles erlaubt ist. Der Gesetzgeber verlangt für abgeänderte Fahrzeuge eine Prüfung durch die Zulassungsbehörden (Strassenverkehrsämtern).

Fahrzeugänderungen, die die Verkehrssicherheit gefährden können, führen zu einer Melde- und Prüfungspflicht. Zu bedenken ist etwa, dass ein stärkerer Motor stärkere Bremsen erfordert oder z.B. eine Spurverbreiterung breitere Kotflügel notwendig macht (Regenwassergist beim Fahren auf nassen Strassen kann nachfolgende Fahrzeuge gefährden). Welche Änderung am Fahrzeug meldepflichtig sind, regelt die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 34 Abs. 2 VTS).

ZugZug / 27.03.2017 - 10:06:52